Gegen den Winter gut versichert: sich gegen Winterschäden absichern

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Bricht der Winter herein, so ist dies nicht nur mit Schneefreude, Skivergnügen und Schneeballschlachten verbunden. Eis- und Schneeglätte auf den Straßen birgt eine erhöhte Unfallgefahr, und auch Gebäude sind vor Schäden, verursacht durch Schnee und Kälte, nicht gefeit. So gilt es, sich nicht nur im Straßenverkehr besonders umsichtig und vorausschauend zu verhalten. Die eigene Wohnung / das Haus schützt seine Bewohner vor der Kälte, kann gleichzeitig jedoch auch direkt oder indirekt Schäden verursachen. Eingefrorene Heizungen und Wasserleitungen, Schneelawinen, vereiste Gehwege und Auffahrten sind die gängigen Gefahren – für das Gebäude selbst, aber auch dessen Bewohner und Besucher.

Auch bei Umwelteinflüssen wie Eis und Schnee muss jemand für Schäden haften. Und dies ist in der Regel der Besitzer des Fahrzeuges bzw. Gebäudes, von dem die Schäden verursacht werden. So gilt es, mit besonders großer Sorgfalt darauf zu achten, das Gefahrenpotential zu vermindern bzw. zu beseitigen.

So unterliegt jeder Hausbesitzer der Verkehrssicherungspflicht. Dies bedeutet, dass er schadensersatzpflichtig gemacht werden kann, kommen Sach-, Vermögens- oder Personenschäden durch Vernachlässigung dieser Verkehrssicherungspflicht zustande. Doch auch ohne die eigene Schuld können gerade im Winter Schäden an Gebäuden, Fahrzeugen oder Personen entstehen. Welche Bereiche hierzu gehören, ist gesetzlich klar definiert. Für Vermieter ist die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung die Möglichkeit, sich gegen Schäden – nicht nur im Winter – dieser Art abzusichern. Diese kann auch von der Hausverwaltung oder den Mietern abgeschlossen werden – gerade bei Immobilien mit mehreren Parteien wird die Verkehrssicherungspflicht an diese übertragen. Wer sein Einfamilienhaus selbst nutzt, der muss in der Regel keine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abschließen, hier ist die private Haftpflichtversicherung ausreichend. Außer, er vermietet beispielsweise eine sich im Haus befindliche Einliegerwohnung. Wer eine Eigentumswohnung erwirbt, der sollte die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung mit einkalkulieren. Oft wird dieser Posten vergessen.

Zur Verkehrssicherungspflicht zählt in der kalten Jahreszeit insbesondere das Freiräumen der begehbaren und befahrbaren Flächen auf dem Grundstück: Gehwege, Zufahrten zur Tiefgarage, die Zugänge zu den Mülltonnen. Doch auch die direkt an das Grundstück angrenzenden Gehwege müssen so präpariert werden, dass keine Unfallgefahr durch Eis und Schnee besteht. Räumen und Streuen ist also angesagt, und das regelmäßig. Wer genau für diese Aufgabe zuständig ist, ist vertraglich festgeschrieben. Gerade bei Gehwegen rund um das Grundstück regelt auch die Gemeindeverordnung, in wessen Verantwortungsbereich das Räumen und Streuen fällt. Auch wenn der Vermieter diese Pflichten auf den Mieter oder die Hausverwaltung übertragen hat, muss er stichprobenartig überprüfen, ob die Wege frei von Schnee und Eis sind. Kommt ein Mieter seinen Pflichten nicht nach, so hat er die Möglichkeit, diesen abzumahnen.

Hauseigentümer sollten nebst der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung jedoch auch eine Elementarschadenversicherung in Betracht ziehen. Wird das Dach des Hauses durch den hohen Schneedruck beschädigt / eingedrückt, so springt diese Versicherung ein und erstattet die entstandenen Schäden.

Die häufigsten Schäden in der kalten Jahreszeit treten jedoch im Straßenverkehr auf. Hier ist jeder Fahrzeughalter / Autofahrer dazu angehalten, sein Fahrverhalten und die Ausrüstung seines Fahrzeuges den Witterungsbedingungen anzupassen. Auch, um im Schadensfall Versicherungsschutz durch seine Autoversicherung genießen zu können. Wer beispielsweise bei Eis- und Schneeglätte mit hoher Geschwindigkeit und Sommerreifen unterwegs ist, der darf sich nicht wundern, wenn seine Autoversicherung die Begleichung von Schäden ganz oder teilweise verweigert. Zumindest was die Vollkaskoversicherung betrifft gibt es entsprechende Gerichtsurteile. Diese gehen davon aus, dass Fahrer grob fahrlässig handeln, wenn sie bei weniger als 7 Grad Celsius immer noch mit Sommerreifen im Straßenverkehr unterwegs sind. Bei einem Unfall muss die Autoversicherung in diesem Fall nicht zahlen.

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