Kapitalertragssteuer

Finanzen

Die Definition von dem Kapitalertragssteuer-Freibetrag

Die Kapitalertragssteuer, abgekürzt KESt, KapESt oder KapErtSt, ist eine Form der Einkommenssteuer. Mit der KESt werden Einkünfte aus dem Kapitalvermögen besteuert. Diese Steuer entsteht dann, wenn Kapitalerträge beispielsweise Sparern oder Anlegern zufließen. Die auszahlende Stelle, beispielsweise Banken oder Bausparkassen, müssen dann den Abzug der Kapitalertragssteuer für den Sparer oder Anleger vornehmen.

Der Freibetrag bei der Kapitalertragssteuer

Der Begriff Sparerfreibetrag kommt aus dem deutschen Einkommensteuergesetz und wurde so in den Jahren 1975 bis 2008 bezeichnet. Das ist der Betrag, der steuerfrei ist, und zwar bis zu einer bestimmten Höhe der Einnahmen aus dem Kapitalvermögen. Seit 2009 wurde dieser Freibetrag durch den Sparer-Pauschalbetrag ersetzt.

Der Freistellungsauftrag, wozu dient dieser

Damit gibt der Anleger oder Sparer seinem Kreditinstitut oder der Bausparkasse die Anweisung, seine Einkünfte aus den Kapitalerträgen vom automatischen Steuerabzug freizustellen. Den Freistellungsauftrag können nur „natürliche Personen“ stellen. Erstellt der Sparer oder Anleger einen solchen Antrag nicht, dann führt die Bank oder die Bausparkasse automatisch die Steuer ab. Das bedeutet, alles was über dem Sparer-Pauschalbetrag liegt, wird mit 25% Einkommenssteuer zzgl. dem Solidaritätszuschlag und der evtl. Kirchensteuer, an das Finanzamt abgeführt.

Ein Rat für die Kapitalertragssteuer

Es ist immer wichtig, nicht zu vergessen, den Freistellungsauftrag zu stellen und somit seine Auszahlung der Kapitalerträge ohne Abzug von Steuern bis zum Pauschalbetrag zu erhalten. Das Formular für den Freistellungsauftrag kann beispielsweise von den Webseiten der Kreditinstitute
heruntergeladen werden. Man erhält auch Informationen zur Hilfe zum Ausfüllen des Formulars.

Was ist der Freibetrag

Der Freibetrag ist der Betrag, der die Grundlage zur Bemessung der Steuer mindert. Der Freibetrag ist im Gegensatz zu der Freigrenze, der Betrag der bei der Überschreitung der Einnahmen nicht versteuert werden muss. Sondern dabei müssen nur die Einnahmen versteuert werden, die dann den Freibetrag übersteigen. Im deutschen Steuerrecht sind eine vielfältige Anzahl von Freibeträgen bekannt. Diese wurden teilweise eingeführt aus sozialen Gründen oder um das Verfahren der Besteuerung zu vereinfachen. Das ist beispielsweise der Grundfreibetrag. Dieses ist der Betrag, bis zu dem keine Einkommenssteuer bezahlt werden muss. In dem Steuerjahr 2010 betrug dieser beispielsweise 8004 Euro. Der Sparer-Pauschalbetrag ist der Betrag, bei dem die Erträge aus den Kapitaleinkünften nur besteuert werden, wenn dieses 801 Euro übersteigen, für eine einzelne Person, also einen Single. Die Freibeträge sind ganz klar zu unterscheiden von den Freigrenzen und den Werbungskostenpauschalbeträgen. Diese haben zwar fast die gleichen Ziele und Wirkungen, aber dennoch mit deutlichen unterschieden. Der Freibetrag im Gegensatz zu der Freigrenze beispielsweise ist: Ein Freibetrag wird auch dann noch gewährt, wenn die Einkünfte diesen überschreiten, aber eine Freigrenze wird dann nicht mehr akzeptiert. Kurz gesagt, bei dem Freibetrag gilt, nur der übersteigende Betrag unterliegt der Besteuerung, während bei der Freigrenze es dann zur Besteuerung des gesamten Betrages bei der Überschreitung kommt. Die Freibeträge werden zur Milderung der Steuer gewährt. Doch auch für andere Lebensumstände des Steuerpflichtigen werden Freibeträge gewährt. Diese Freibeträge werden auch im Erbschaftsteuergesetz , im Gewerbesteuergesetz und dem Körperschaftsteuergesetz gewährt, sowie in der Lohnsteuerveranlagung. Einige Freibeträge sind, der Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte, der Ausbildungsfreibetrag, der Grundfreibetrag, der Sparer-Freibetrag oder der Ehrenamtsfreibetrag.

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